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Bild: Tim Reckmann / pixelio.de

KV-Wahl 2024

Nachricht 10. Juli 2023

Schon jetzt auf die KV-Wahl im März 2024 vorbereiten

Neue Bestimmungen bei den Wahlen – Kandidatensuche beginnt!

Die landeskirchenweite Kirchenvorstandswahl 2024 steht bereits in den Startlöchern und bringt einige neue Bestimmungen mit sich. Im März nächsten Jahres werden die Kirchenvorstände neu gewählt und somit Weichen für die Gemeindearbeit der kommenden Jahre gestellt. Immerhin sind es die Kirchenvorsteherinnen und Kirchenvorsteher, die Gottesdienste mitgestalten, Veranstaltungen organisieren, Personal- und Finanzfragen entscheiden und damit das Gesicht der Gemeinde prägen. Es klingt, als wäre noch viel Zeit bis dahin. Aber bereits bis zum 10. Oktober 2023, also vor Beginn der Herbstferien, müssen die Kandidaten und Kandidatinnen der Gemeinden feststehen. Hier einige Fakten zur KV-Wahl 2024 und zum veränderten Wahlverfahren:

Wie verläuft die Kirchenvorstandswahl 2024?

- Landeskirchenweit zentral organisierte allgemeine Brief – und Onlinewahl

- Urnenwahl zusätzlich, wenn die jeweilige Kirchengemeinde das wünscht

- Kandidatensuche hat bereits begonnen. Bis zum 10. Oktober ist die       Wahlliste weitergemeldet

- 3. März 2024: Ende der Briefwahl

- Bis zum 10. März 2024 erhält die Kirchengemeinde die Zusendung der       Briefwahl

- 10. März 2024: Urnenwahl im Wahllokal (optional)

- Die Amtszeit der Kirchenvorstände beträgt sechs Jahre. Sie beginnt am 1. Juni des Wahljahres. Das Landeskirchenamt setzt den Wahltag fest. Abweichend von Ansatz 4, Satz 1 des Kirchenvorstandswahlgesetzes kann ein Mitglied der Kirchengemeinde, das für die Wahl oder die Berufung vorgeschlagen wird, erklären, dass es nur für eine Amtszeit von drei Jahren zur Verfügung steht. Wird diese Person in den Kirchenvorstand gewählt oder berufen, endet die Amtszeit drei Jahre nach ihrem Beginn. Das betroffene Mitglied des Kirchenvorstands kann bis drei Monate vor dem Ablauf der drei Jahre gegenüber dem Kirchenvorstand erklären, dass es seine Amtszeit bis zur nächsten Neubildung des Kirchenvorstands um weitere drei Jahre verlängert.

- Beginn der Amtszeit: 1. Juni 2024

- Familienangehörige können Mitglied im Kirchenvorstand sein! (Zum       Beispiel Mutter und Sohn, Ehepaare, Geschwister,…)

Wer kann gewählt werden?

Neu: Jugendliche ab 16 Jahren (bei Amtsantritt, also am 1. Juni 2024, also können auch schon 15-jährige kandidieren), die der Kirchengemeinde am Wahltag mindestens fünf Monate angehören.

Wer kann nicht gewählt werden?

- Nicht wählbar sind ordinierte Gemeindeglieder (außer Ordinierte im     Ehrenamt)

- Nicht wählbar sind berufliche Mitarbeitende in der Gemeinde (der     Kirchenkreisvorstand kann weiterhin in Ausnahmefällen bei   Beschäftigungsverhältnissen < 10 Wochenstunden Ausnahmen zulassen)

- Nicht wählbar ist,wer in öffentlichen Äußerungen Auffassungen vertritt, die im Widerspruch zu Auftrag der Kirche stehen

Wer kann wählen?

Neu: Jugendliche ab 14 Jahren (am Wahltag 14 Jahre alt), wenn sie der Kirchengemeinde mindestens drei Monate angehören und im Wählerverzeichnis eingetragen sind.

Weitere Informationen:

Im Sprengel Hildesheim hat „kirche.media“ einen Informationsfilm gedreht, der auf der Internetseite des Sprengels Hildesheim sowie in den sozialen Medien zu sehen ist. Er soll über die Arbeit in den Kirchenvorständen informieren.

Weitergehende Informationen zur V-Wahl 2024 sind im Internet zu finden unter www.kirchemitmir.de

Fühlen Sie sich angesprochen?

Wir freuen uns auf Ihre Nachricht!

Pastorin Corinna Schäfer